Reisebedingungen Sommerfreizeit 2024 in Italien
PDF zum Downlowad
1. Anmeldung / Vertragsabschluss / Bestätigung
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die ausschließlich schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgen kann, bietet der/die Teilnehmer:in (im Folgenden TN; soweit minderjährig, der/die gesetzliche Vertreter:in) der Auferstehungsgemeinde Darmstadt-Arheilgen (im Folgenden: der Veranstalter) den Abschluss eines Pauschalreisevertrages aufgrund der in der Ausschreibung / dem Prospekt genannten Leistungsbeschreibung und Preise auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Pauschalreisevertrag ist mit dem Zugang der Anmeldebestätigung durch den Veranstalter zustande gekommen.
1.3 Vor dem Abschluss des Pauschalreisevertrages wurde der/die TN durch den Veranstalter gem. § 651 d BGB, Art 250 §§ 1 – 4 EGBGB informiert.
1.4 Mit der Anmeldebestätigung hat der/die TN die Information gem. Art 250 §§ 5, 6 EGBGB sowie den Sicherungsschein gem. Art 252 EGBGB erhalten.
1.5 Mündliche Absprachen sind unwirksam, solange sie nicht vom Veranstalter schriftlich bestätigt worden sind.
1.6 Mit der Buchung der Reise erkennt der/die TN die allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters an.
1.7 Weichen der Inhalt der Anmeldebestätigung und der Anmeldung erheblich voneinander ab, so liegt ein neues Angebot vom Veranstalter vor. Der Pauschalreisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der/die TN nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklärt. Für die Berechnung der Frist gilt das Datum des Schreibens zuzüglich 3 Tagen zur Aufgabe zur Post.
1.8. Bietet der Veranstalter im Fall von Ziffer 1.7 eine Ersatzreise an, muss der/die TN dieses Angebot innerhalb der in 1.7 genannten Frist annehmen.
2. Leistungen
2.1 Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Reisen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.
2.2 Beim Veranstalter handelt es sich um einen Veranstalter von jugendspezifischen Freizeitreisen. Die angebotenen Häuser und Zeltplätze wurden sorgfältig ausgewählt. Sie verfügen über eine zweckmäßige Einrichtung und haben bei Selbstkocherfreizeiten (s. Ausschreibung) eine Küche, die nur von der Gruppe genutzt wird. Die TN wirken beim Kochen und beim Küchendienst mit und übernehmen Mitverantwortung für das Sauberhalten.
2.3 Die Betreuung der Freizeiten erfolgt durch ehrenamtliche Mitarbeiter:innen (nachfolgend Teamer:innen) vom Veranstalter. Die Teamer:innen gestalten das Gruppenleben und die Unternehmungen gemeinsam mit den TN.
2.4 Dem Veranstalter obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen TN. Soweit es in der Person des/der TN begründete Umstände (Krankheiten, Medikamentengaben, spezielle Ernährung) gibt, welche der Veranstalter vor Antritt der Reise kennen muss, ist der/die TN bzw. dessen/deren gesetzliche:r Vertreter:in verpflichtet, den Veranstalter hierüber mit der Anmeldung, spätestens mit Ablauf der vom Veranstalter gesetzten Frist, zu informieren.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Aus der Anmeldebestätigung ergeben sich die Beträge für An- und Restzahlung sowie gegebenenfalls die Stornierungsgebühren, welche auch unter Punkt 5.2 und 5.3 einzusehen sind.
3.2 Die Zahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, jedoch frühestens nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu leisten.
3.3 Bei kurzfristigen Buchungen (ab 4 Wochen vor Abreise) ist der gesamte Reisepreis schnellstmöglich fällig. Die Zahlung muss vor Abreise geleistet werden und ist auf Anfrage des Veranstalters durch einen Nachweis der Überweisung zu belegen.
3.4 Leistet der/die TN die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten.
3.5 Die in einer Reisebeschreibung genannten Rabatte werden nur in dem Umfang und unter den dort genannten Bedingungen gewährt. Ein Anspruch auf andere oder weitergehende Rabattierungen bzw. Auszahlung des Rabattes besteht nicht.
4. Änderungen
4.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, den/die TN über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis zu informieren.
4.2 Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen in Textform vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen oder für den/die TN unzumutbar sind. Der Veranstalter behält sich die Erhöhung des Reisepreises wegen bei Vertragsschluss noch nicht eingetretener oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhungen der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse vor. Änderungen und Abweichungen können nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn geltend gemacht werden.
4.3 Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 % muss der Veranstalter den/die TN unverzüglich, jedoch nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn den/die TN hiervon in Kenntnis setzen. Ziffer 1.7 und 1.8 dieser Reisebedingungen gelten entsprechend.
4.4 Der/Die TN kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die Beförderungskosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Ein etwaiger Mehrbetrag ist vom Veranstalter zu erstatten. Entstehen hierdurch Verwaltungsausgaben können diese vom Erstattungsbetrag abgezogen werden und sind von dem Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
4.5 Leistungs- und Preisänderungen sind dem/der TN klar und verständlich mitzuteilen.
5. Rücktritt des/der TN
5.1 Der/Die TN (bei Minderjährigen ist dieser durch den/die gesetzliche:n Vertreter:in zu erklären) kann bis Reisebeginn jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
5.2 Tritt der/die TN vom Reisevertrag zurück, steht dem Veranstalter eine angemessene Entschädigung zu.
Bei einem Rücktritt bis 32 Wochen vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, bis 29 Wochen vor Reisebeginn 30% des Reisepreises, bis 24 Wochen vor Reisebeginn 40% des Reisepreises, bis 16 Wochen vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, bis 10 Wochen vor Reisebeginn 75% des Reisepreises, später als 10 Wochen vor Reisebeginn 95% des Gesamtpreises.
5.3 Wird durch den/die TN eine Ersatzperson gestellt, so wird eine Gebühr von 25,00 Euro in Rechnung gestellt. Als Ersatzperson kann jedoch nur gelten, wer den eventuell besonderen Erfordernissen der Reise genügt und wem in- und ausländische Gesetze hinsichtlich einer Teilnahme an der jeweiligen Reise nicht entgegenstehen.
5.4 Die Erklärung über den Eintritt eines Dritten in den Pauschalreisevertrag muss schriftlich erfolgen und darf beim Veranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugehen.
5.5 Der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Falle bleibt der/die TN zur Bezahlung des vollen Reisepreises verpflichtet.
5.6 Der/die TN sowie der Veranstalter können den Nachweis führen, dass dem Veranstalter kein, ein höherer oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen, wenn der/die TN dies verlangt.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1 bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmer:innenzahl von 15 Personen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den/die TN unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm/ihr die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der/die TN erhält den gezahlten Reisepreis zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
6.2 ohne Einhaltung einer Frist: Der/die TN hat die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes zu respektieren. Sollte der/die TN gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, ist Der Veranstalter berechtigt den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn diese/r sich trotz einer Abmahnung des/der Teamer:in vor Ort in einem Maße vertragswidrig verhält, so dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt auch bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) oder wenn der/die TN das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Aufsichtspflicht gegenüber den weiteren TN nicht mehr gewährleistet werden kann oder die weitere schadensfreie Durchführung der Reise nicht mehr möglich ist. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der TN.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der TN nach einer Kündigung und etwaig weitere damit im Zusammenhang stehende Kosten fallen dem/der TN bzw. deren/dessen gesetzliche/m Vertreter:in zur Last. Der Veranstalter behält den Anspruch für den vollen Reisepreis. Ergibt sich aus einer Erstattung oder anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung eine Ersparnis ist diese anzurechnen.
6.3 ohne Einhaltung einer Frist: Der Veranstalter erklärt unverzüglich nach Kenntnis bei Vertragsabschluss nicht bekannter unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände den Rücktritt, da hierdurch die Durchführung der Reise nicht möglich ist. Treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auf, welche die Durchführung einer Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, können sowohl der Veranstalter als auch der/die TN vom Vertrag nach § 651 h BGB zurücktreten.
7. Beschränkung der Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung durch den Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des/der TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Der Veranstalter für einen dem/der TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je TN und Reise. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
7.2 Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je TN und Reise.
7.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort).
8. Mitwirkungspflicht
8.1 Der/die TN ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
8.2 Tritt während der Reise ein Mangel auf, ist der/die TN verpflichtet diesen unverzüglich dem/der Teamer:in anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Die Teamer:innen sind beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies zumutbar und möglich ist.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§ 651 i BGB) hat der/die TN unverzüglich bei dem/der Teamer:in vor Ort anzuzeigen. Nach Abschluss der Reise sind etwaige Ansprüche des/der TN nach §§ 651 i – j BGB innerhalb von 2 Jahren gegenüber dem Veranstalter gerechnet ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise geltend zu machen, vgl. § 651 j BGB.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1 Für Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Der/die TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente. Der Veranstalter ist verpflichtet, den/die TN über Bestimmungen der Pass- und Visavorschriften zu unterrichten, soweit sie ihm bekannt sind oder bei üblicher Sorgfalt bekannt sein müssten. TN, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sich rechtzeitig ein Visum für das jeweilige Aufenthalts- und Durchreiseland besorgen.
10.2 Fallen für die Einreise in ein Land Einreise- oder sonstige Verwaltungsgebühren an, hat diese der/die TN zu tragen.
11. Versicherungen
11.1 Versicherungen, die vom Veranstalter abgeschlossen werden, sind grundsätzlich zusätzliche Versicherungen. Jede:r TN ist bei Reisen im Inland unfall- und haftpflichtversichert. Von der Unfallversicherung werden Heilbehandlungskosten nur übernommen, soweit kein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Die Krankenkasse bzw. der Krankenversicherer ist vorleistungspflichtig. Bei Reisen im Ausland schließt der Veranstalter eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung ab.
11.2 In vielen europäischen Ländern müssen kleinere Beträge der Arztkosten bar bezahlt werden. Für solche Auslagen soll jede:r TN ausreichend Geld dabei haben. In Notfällen tritt der Veranstalter in Vorlage. In diesem Fall werden die Kosten dem/der TN nach der Reise in Rechnung gestellt. Kranken- und Unfallkosten sowie Haftpflichtschäden, die von keiner Versicherung übernommen werden, muss der/die TN selbst tragen.
11.3 Gegen die entstehenden Kosten bei Reiserücktritt aufgrund von Krankheit u. ä. kann der/die TN sich auf eigene Kosten durch den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung absichern. Dies gilt auch für Schäden die der/die TN Dritten durch eigenes Verhalten zufügt (Haftpflichtversicherung).
12. Gepäckbeförderung
Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer (max. 20 kg Gepäck) und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung vom Veranstalter. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind von dem/der TN beim Ein-, Aus- und Umsteigen zu beaufsichtigen.
13. Abfahrt und Ankunft
13.1 Der Abfahrts- und Ankunftsort für alle Reisen ist Darmstadt.
13.2 Die Busfahrten werden von Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz durchgeführt.
14. Datenschutz
14.1 Die für die Verwaltung der Reisen benötigten personenbezogenen Daten des/der TN werden mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet und nur vom Veranstalter verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, außer diese sind mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen des Pauschalreisevertrages beauftragt. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn diese nicht mehr für die Abwicklung des Pauschalreisevertrages notwendig sind. Der Veranstalter erteilt dem/der TN auf Antrag Auskunft, welche personenbezogenen Daten über ihn/sie gespeichert sind.
14.2 Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken oder die Weitergabe der Daten an Dritte ohne Einwilligung des Betroffenen ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung im Rahmen der Reise beauftragt sind.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Reiseveranstalter
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt.
Veranstalter:
Ev. Luth. Auferstehungsgemeinde Darmstadt-Arheilgen
Messeler Str. 31
64291 Darmstadt
Telefon: 06151 371622
15.2 Der Veranstalter ist eine Einrichtung der Ev. Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den/die Pfarrer:in.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Stand: 2. September 2023